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Rechtliche Grundlagen und Regelungen von ausländischen Studierenden

Deutsche Gesetze und Recht Ausländer

Bildungsausländer müssen einiges beachten

Wenn in Deutschland lebende Ausländer bereits die deutsche Staatsangehörigkeit haben (durch die Geburt oder aufenthaltsrechtliche Anträge und Regelungen), dann ist damit automatisch der Zugang zu einem Studienplatz verbunden, d.h., es sind lediglich die Zulassungsvoraussetzungen der Hochschule zu erfüllen. Anders verhält es sich, wenn nur das Studium der Grund für den Aufenthalt in Deutschland ist.

Studierende aus Nicht-EU-Staaten
Für ausländische Studierende aus Nicht-EU-Staaten ist vor allem der § 16 des AufenthG (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet) maßgeblich. Mehr dazu unter: bamf.de/DE/Willkommen/Aufenthalt/eAufenthaltstitel
Demnach kann ein Aufenthalt zum Studium in Deutschland erlaubt werden – ein Anspruch darauf besteht allerdings nicht. Zeitliche Begrenzung: Die entsprechend dem Fach durchschnittliche Studiendauer plus drei Semester. Höchstdauer: 10 Jahre, mit Promotion 15 Jahre.
Zum Studium zählen neben dem eigentlichen Fachstudium auch die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen (Studienkolleg, Praktika, Sprachkurse) und anschließende Ausbildungsabschnitte (Praktika), sowie eine Promotion oder ein Ergänzungs- oder Aufbaustudium. Ein zweites Studium ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nicht EU-Bürger und Bürgerinnen dürfen in Deutschland entsprechend der bereits genannten Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 einen Teil ihres Studium absolvieren, wenn dies im Studienprogramm verpflichtend vorgeschrieben ist (z.B. Doppeldiplom). Ein Studium in Deutschland ist auch im Rahmen eines Austauschprogrammes (z.B. Erasmus) möglich oder als Ergänzung zu einem Studium in einem anderen EU-Land, wenn eine Zulassung zum Studium von mindestens zwei Jahren vorliegt. Ansonsten gelten dieselben Anforderungen wie für EU-Studierende (ausreichende Finanzierung, Krankenversicherung).

Wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Studium:

  • ausreichende Finanzierung (seit Oktober 2008: 643,00 € monatlich)
  • eine angemessene Krankenversicherung
  • ausreichender Wohnraum
  • die regelmäßige und ordnungsgemäße Teilnahme am Studium

Die Finanzierung kann durch eine Bürgschaft, ausreichend eigene finanzielle Mittel oder durch ein Stipendium nachgewiesen werden. Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit kann ebenfalls als Beitrag zur Finanzierung eingebracht werden. Die Ausländerbehörde ist berechtigt, die Finanzierung und das ordnungsgemäße Studium sowie die anderen Voraussetzungen durch die Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen zu kontrollieren.
Die rechtliche Grundlage ist in der „Richtlinie 2001/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst“ geregelt. Mehr dazu unter: www.europa.eu

Studierende aus EU-Staaten
Für in Deutschland lebende Studenten aus EU-Staaten gilt das „Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern“ (siehe bamf.de/DE/Willkommen/Aufenthalt/eAufenthaltstitel)
Studierende aus der Schweiz, Lichtenstein, Norwegen und Island sind den EU-Bürgern gleichgestellt. Sie alle müssen bei den jeweiligen Meldeämtern (Einwohnermeldeamt, Landratsamt, Bürgeramt, Bezirksamt) ihren Aufenthalt anmelden, den Krankenversicherungsnachweis erbringen und glaubhaft machen, dass sie ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren können.
Für ausländische Absolventen und Absolventinnen deutscher Hochschulen, die im Anschluss an das Studium einen angemessenen Arbeitsplatz suchen, gilt der § 16 Abs. 4 AufenthG sowie die „Verordnung über den Zugang ausländischer Hochschulabsolventen zum Arbeitsmarkt“ (Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung/HSchulAbsZugV). Demnach sind die ausländischen Absolventen ihren deutschen Mitstudenten gleichgestellt. Außerdem ist eine arbeitserlaubnisfreie Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tagen bzw. 180 Tagen möglich (§ 16 IV Satz 2 AufenthG). Mehr dazu finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de

Visum: Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für Nicht-EU-Bürger:
Grundsätzlich muss vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Vertretung ein entsprechendes Visum beantragt werden. Es muss auch ein entsprechendes Visum beantragt werden, weil eine Änderung des Zwecks in Deutschland nicht mehr möglich ist. Wer z.B. mit einem Touristenvisum nach Deutschland einreist, kann dies nicht in einen Studierendenaufenthalt in Deutschland umwandeln. Dazu muss man vorher wieder ausreisen. Wer zum Studium nach Deutschland kommen will, sollte auf jeden Fall bei der deutschen Auslandsvertretung ein Visum zur Einreise zum Zwecke des Studiums oder ein Studienbewerbervisum beantragen.
Das Visum wird in der Regel für drei Monate erteilt und von der deutschen Ausländerbehörde als Aufenthaltserlaubnis verlängert. Dies geschieht nach Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung und Nachweis ausreichenden Wohnraums. Die Dauer der Verlängerung richtet sich nach der Studienphase. Ein Studienbewerbervisum kann noch bis zu sechs Monate verlängert werden. In dieser Zeit muss ein Nachweis über eine Zulassung an einer Hochschule oder einer studienvorbereitenden Einrichtung vorgelegt werden.
Ohne Visum einreisen dürfen alle EU-BürgerInnen, EWR-Staatsangehörige (Island, Lichtenstein, Norwegen), sowie Staatsangehörige aus Australien, Japan, Korea, Kanada, Neuseeland, Schweiz, den USA, Andorra, San Marino und dem Vatikanstaat.

Weitere Informationen
Seit 01.01.2005 gilt in Deutschland ein neues Zuwanderungsgesetz. In diesem Zusammenhang gibt das Bundesinnenministerium eine Broschüre für Zuwanderer “Willkommen in Deutschland” heraus. In dieser Broschüre gibt es zahlreiche Tipps und Hinweise für Ihren Aufenthalt in Deutschland. Beispielsweise werden Informationen

  • zum Wohnen
  • über Arbeit und Beruf
  • über Kinder und Familie
  • über Schule und Studium und
  • über Gesundheit und Soziales

bereitgestellt. Die Broschüre “Willkommen in Deutschland” können Sie hier herunterladen.

Zusammenfassung

Visum

  • Merke: Ohne Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke ist eine Immatrikulation nicht möglich! Das Visum muss für den Zweck des Studiums ausgestellt worden sein!
  • Es gibt 2 verschiedene Arten von Visa
  • 1. Studienbewerbervisum (Wenn Sie noch keine Zulassung haben, sich aber bereits beworben haben)
    2. Studentenvisum (Wird erteilt, wenn Sie eine Zulassung zum Studium erhalten haben)

  • Folgende Unterlagen müssen zur Erteilung eines Visums eingereicht werden:
  • 1. Antrag auf Erteilung eines Visums
    2. Immatrikulationsbescheinigung bzw. Bestätigungsschreiben der Hochschule über Ihr Studium/Bewerbung
    3. Krankenversicherungsschutz
    4. Nachweis der Deutschkenntnisse, ggf. Nachweis des geplanten Deutschkurses in Deutschland
    5. Nachweis ausreichender Mittel zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten während eines Studiums

  • Ein Touristenvisum oder Sprachvisum reichen für ein Hochschulstudium nicht aus
  • Das Ändern der Art des Visums ist nach Einreise in Deutschland nicht möglich
  • Visa werden maximal für drei Monate ausgestellt und müssen in der Ausländerbehörde in Form einer Aufenthaltserlaubnis verlängert werden
  • Achten Sie auf den Gültigkeitszeitraum des Visums

Staatsbürger aus EU-Ländern, EWR-Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen), der Schweiz, Australien, Japan, Kanada, Korea, Israel, Neuseeland und der USA können ohne Visum mit einem gültigen Reisepass nach Deutschland einreisen.

Beachten Sie bitte, dass zwischen Beantragung und Erteilung des Visums mehrere Wochen (mindestens 2 bis 3 Monate) vergehen können. Weitere Informationen erhalten Sie beim Auswärtigen Amt.

Anmeldung in Deutschland
In Deutschland besteht eine Meldepflicht für alle Bürger. Jeder der in Deutschland wohnt muss sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden und seine Adresse angeben.
In der Regel werden folgende Unterlagen Unterlagen benötigt:

  • ausgefülltes Anmeldeformular
  • Visum (falls erforderlich)
  • gültiger Reisepass
  • Mietvertrag

Bevor Sie in Ihr Heimatland zurück reisen, müssen Sie sich beim Bürgeramt persönlich oder schriftlich abmelden.

Aufenthaltserlaubnis
Alle Studierende aus Nicht-EU-Ländern müssen eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen. Diese wird von der Ausländerbehörde ausgestellt. Dazu ist folgendes mitzubringen:

  • Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
  • gültiger Pass
  • 2 aktuelle biometrische Passfotos auf hellem, neutralem Hintergrund
  • ein Krankenversicherungsnachweis
  • Immatrikulationsbescheinigung
  • Studienverlaufsprognose zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
    erhältlich bei der Prüfungsverwaltung
  • Meldebescheinigung vom Bürgeramt
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes (Stipendium, Brief der Bank, Kontoauszug, Brief der Eltern, Verpflichtungserklärung)
  • EUR 60,00 – Kosten der Aufenthaltserlaubnis

EU-Bürger und EWR-Bürger
Staatsbürger der EU und des EWR melden sich bitte nach Ihrer Einreise im Bürgeramt an. Dort können Sie auch die Freizügigkeitsbescheinigung beantragen. Eine Aufenthaltserlaubnis wird nicht mehr erteilt und eine Vorsprache in der Ausländerbehörde ist somit nicht mehr nötig.