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Staatliche Unterstützung in Form von BAföG (Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungs-gesetz) ist für Senioren sowohl bei einem Präsenzstudium, Fernstudium als auch bei einer Weiterbildung nicht vorgesehen. Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen, wie z.B. die Möglichkeit reduzierter Semestergebühren oder Teilnahmegebühren. Wir zeigen Ihnen die Ausnahmen und erklären Ihnen, wann eine finanzielle Förderung möglich ist.
Nach § 10 BAföG können Auszubildende grundsätzlich nur dann gefördert werden, wenn sie die Ausbildung, für die sie Förderung beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres – bzw. bei Masterstudiengängen vor Vollendung des 35. Lebensjahres – beginnen. Es gibt aber Ausnahmen, unter denen eine Förderung auch bei Überschreitung dieser allgemeinen Altersgrenze für ein Präsenzstudium möglich ist:

  • bei Absolventen des zweiten Bildungsweges
  • bei Studierenden, die eine Hochschulzugangsberechtigung aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation erhalten haben
  • bei Personen in einer weiteren Ausbildung, die für den angestrebten Beruf rechtlich erforderlich ist
  • bei Personen in einer Zusatzausbildung, zu der der Zugang durch die vorherige Ausbildung eröffnet wurde
  • bei Auszubildenden, die aus familiären Gründen an der früheren Aufnahme der Ausbildung gehindert waren

Diese Ausnahmeregelungen sind aber in der Regel für aktiv berufstätige Menschen vorgesehen, denen das Studium zwingend zur beruflichen Höherqualifikation dient oder für Teilnehmer, die vor dem Studium einen Ausbildungsberuf erlernt haben
Außerdem ist eine wesentliche Fördervoraussetzung, dass ein Vollstudium sowie Präsenzstudium aufgenommen wird. Diese Bedingung ist bei Gasthörern und den allermeisten Seniorenakademien nicht gegeben.
Die Bedürftigkeit, von der die BAföG-Zahlungen ebenfalls abhängen, entfällt wiederum bei einem Präsenzstudium, wenn Menschen im Ruhestand eine monatliche Rente erhalten. Diese gilt dann als Einkommen.

Fernstudium
Für Fernstudiengänge ist BAföG in der Regel nicht vorgesehen.
Ausnahmen: Auch ein Fernstudium kann durch BAföG gefördert werden. BAföG für ein Fernstudium wird jedoch längstens für 12 Monate gewährt. Nicht für jeden Lehrgang kann BAföG für Fernunterricht beantragt werden. Entscheidend für eine Förderung ist, dass der Fernlehrgang bzw. der Fernstudiengang mit denselben Zugangsvoraussetzungen und demselben Studienabschluss angeboten wird, wie vergleichbare Studienangebote im Präsenzstudium (vgl. § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 BAföG). Der Anbieter muss entweder nach § 12 unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen oder in öffentlich-rechtlicher Hand liegen.
Fernstudenten, die nach einer Berufsausbildung das Studium aufnehmen und zu den besten Absolventen ihres Ausbildungsjahrgangs gehören, haben die Möglichkeit, eine Begabtenförderung des Bundes zu erhalten. Auch dieses Programm ist vor allem für jungen Menschen unter 30 gedacht.

Weiterbildung
Auch hier gibt es kein BAföG. Manche freien Bildungsträger bieten Rentnern und Senioren allerdings die Möglichkeit reduzierter Teilnahmegebühren.

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