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Was versteht man unter Elternzeit?

Antrag auf Elterngeld während Elternzeit

Auf Antrag gibt es vom Gesetzgeber auch Elterngeld

Elternzeit meint die Phase einer unbezahlten Freistellung seitens des Arbeitgebers direkt nach der Geburt eines Kindes. In diesen Monaten kümmert sich ein Elternteil ausschließlich um die Erziehung und Versorgung des Kindes. Auf Elternzeit besteht in Deutschland ein Rechtsanspruch, was sich sehr positiv auf die zeitliche Planbarkeit dieser beruflichen Freistellung auswirkt. Die genauen Regelungen sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 5.12.2006 fixiert. Das gesamte Gesetz kann unter www.gesetze-im-internet.de nachgelesen werden.

Die Elternzeit dauert maximal 3 Jahre, anspruchsberechtigt sind Mütter und Väter. Sie können die Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander nehmen. Eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden pro Woche ist möglich. Nimmt man die Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, sieht der Gesetzgeber die Zahlung von Elterngeld vor: 67 % des letzten Netto-Monatsgehaltes, maximal jedoch 1.800,00 € für die Dauer von höchstens 14 Monaten (also nicht für die maximale Länge der Elternzeit von 3 Jahren).
Mit dem Ende der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen, die vor der Elternzeit galten, automatisch wieder auf. Hierzu bedarf es keiner Aufforderungen, besonderer Erklärungen oder Vorankündigungen seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers. Wenn die Wochenarbeitszeit während der Elternzeit verringert wurde, wird mit dem Ende der Elternzeit die ursprüngliche Arbeitszeit automatisch wieder hergestellt.