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Weiterbildungskosten: Arbeitnehmer müssen bei zu früher Kündigung Kosten zurückzahlen

Verlässt ein Arbeitnehmer vor dem Ende der Weiterbildung sein Unternehmen, muss er die Weiterbildungskosten an die Arbeitgeber zurückzahlen, wenn diese durch ihn beglichen wurden. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gilt das auch dann, wenn sich die Ausbildungsabschnitte über einen längeren Zeitraum erstrecken.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts erklärten, dass der Mitarbeiter durch eine Bindung an das Unternehmen bis zum Weiterbildungsende nicht ungemessen benachteiligt wird. Allerdings muss die Weiterbildung für den Arbeitnehmer in diesem Fall auch einen geldwerten Vorteil darstellen. Diese Voraussetzung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Mitarbeiter durch den Abschluss eines Meisterkurses bessere Arbeitsmarktchancen hat.

Grundsätzlich sind Vereinbarungen darüber, dass ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Weiterbildungskosten bei einer frühzeitigen Kündigung zurückerstatten muss, üblich und nach dem deutschen Gesetz auch zulässig. Dabei gilt es jedoch darauf zu achten, dass die Bindung an den jeweiligen Arbeitgeber nicht so eng ist, dass sie das Grundrecht auf die freie Wahl eines Arbeitsplatzes beeinträchtigt. Als zulässig gilt beispielsweise die Bindung von bis zu sechs Monaten bei einer Weiterbildung von bis zu einem Monat. Dauert die Fortbildung mehr als zwei Jahre, darf die Bindung an den Arbeitgeber bis zu fünf Jahre betragen.

Quellhinweis Bild: © Uta Herbert/ pixelio.de

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